Sooler Chor
S t a t u t en
2019
Art. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1 Der "Sooler Chor", gegründet am 25. Juni 1999 mit Sitz in Sool, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs, der Geselligkeit sowie freundschaftlicher Beziehungen unter seinen Mitgliedern. Pro Jahr soll mindestens ein gesanglicher Anlass in Sool durchgeführt werden.
1.3 Der "Sooler Chor" ist Mitglied des Glarner Kantonal Gesangsvereins und der Schweiz. Chorvereinigung.
Art. 2 Mitglieder
2.1 Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Passivmitgliedern
2.2 Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch den Verein.
2.3 Passivmitglied ist jede Person, die den jährlichen Passivbeitrag entrichtet. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht im Verein.
2.4 Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an den musikalischen Tätigkeiten des Vereins zu beteiligen und die Gesangsproben regelmässig und pünktlich zu besuchen. Wer verhindert ist, hat sich im Voraus zu entschuldigen.
2.5 Über den Probenbesuch wird Kontrolle geführt. Die Teilnahme an offiziellen Anlässen des Vereins ist präsenzpflichtig und zählt für die Probenstatistik. Der Vereinsvorstand bestimmt die präsenzpflichtigen Anlässe.
2.6 Auf Gesuch hin ist der Vorstand befugt, Sänger/Sängerinnen von der aktiven Tätigkeit zeitweise zu beurlauben.
2.7 Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, oder dem Ansehen des Vereins schaden, können auf Antrag von der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2.8 Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Der Austritt als Aktivmitglied soll durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten/die Präsidentin erfolgen. Wer ohne Beurlaubung während eines Jahres an den Aktivitäten des Vereins nicht teilgenommen hat, gilt als ausgetreten, auch wenn kein schriftlicher Austritt vorliegt. Die Passivmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Passivbeitrages.
2.9 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen und jegliche andere finanziellen Leistungen des Vereins.
2.10 Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden:
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Nicht aktive Ehrenmitglieder haben das aktive Stimm- und Wahlrecht an Hauptversammlungen und freien Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins.
Sie werden zu den geselligen Anlässen des Vereins eingeladen.
Art. 3 Organisation
3.1 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
3.2 Die Vereinsorgane sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
3.3 Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise im Frühjahr jedes Kalenderjahres statt. Sie ist zuständig f ür die folgenden statutarischen Geschäfte:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Appell
4. Protokoll der letzten Hauptversammlung
5. Jahresbericht und Reisebericht
6. Jahresrechnung
7. Jahresprogramm
8. Festsetzung der Jahresbeiträge
9. Mutationen, Ehrungen
10. Anträge
a) des Vorstandes
b)der Mitglieder
11. Wahlen
a) des Präsidenten / der Präsidentin
b) des Vorstandes
c) des Dirigenten / der Dirigentin
d) der Revisoren / Revisorinnen
e) evtl. weiterer Beauftragter
12. Allfälliges
3.4 Die Durchführung der Hauptversammlung muss den Vereinsmitgliedern spätestens 14 Tage vor der Abhaltung unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben werden.
Nach ordnungsgemässer Bekanntgabe ist die Hauptversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
3.5 Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich einzureichen. An jeder Hauptversammlung können Anträge zuhanden der nächstfolgenden Hauptversammlung gestellt werden
3.6 Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird auf Anordnung des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen.
3.7 Dringende Geschäfte können ohne vorherige Ankündigung an Gesangsproben erledigt werden.
3.8 Sämtliche Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Es entscheidet das grössere Mehr der Stimmenden (Ausnahmen: Art. 6.2 und 6.3 dieser Statuten). Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. In allen anderen Fällen stimmt der Präsident/die Präsidentin nicht.
Art. 4 Der Vorstand
4.1 Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
- Präsident / Präsidentin
- Aktuar / Aktuarin
- Kassier / Kassierin
- Beisitzer / Beisitzerin
Der Präsident/die Präsidentin wird von der Hauptversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Ein Vorstandsmitglied wird zum Vizepräsidenten/zur Vizepräsidentin bestimmt.
Der Dirigent/die Dirigentin gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
4.2 Die Amtsdauer des Vorstandes dauert 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind immer wieder wählbar.
4.3 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und überwacht den Vereinsbetrieb.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er/sie nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem/der Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4.4 Der Präsident/Die Präsidentin organisiert und leitet die Vereinstätigkeit, die Vorstands-sitzungen, Versammlungen usw. Er/Sie verfasst den Jahresbericht. Er/Sie unterzeichnet wenn nötig kollektiv mit einem Vorstandsmitglied.
Bei Abwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin übernimmt der Vizepräsident/die Vizepräsidentin die Leitung des Vereins mit den gleichen Rechten und Pflichten.
4.5 Der Dirigent/Die Dirigentin leitet den Verein musikalisch.
4.6 Der Aktuar/Die Aktuarin erledigt die administrativen Angelegenheiten des Vereins.
4.7 Der Kassier/Die Kassierin verwaltet das Vereinsvermögen und regelt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
An der Hauptversammlung legt er/sie alljährlich Bericht ab.
4.8 Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand. Sie erstatten jeweils der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
Rechnungsrevisoren und -revisorinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 5 Finanzielles
5.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5.2 Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis Ende April des laufenden Vereinsjahres zu entrichten. Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
5.3 Der Verein beschafft seine finanziellen Mittel durch:
- Veranstaltungen und Aktionen des Vereins
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern
- Beiträge der Gemeinde Glarus Süd
- Schenkungen
- Andere
5.4 Der Vorstand ist für alle ordentlichen Ausgaben zuständig, sowie für ausserordentliche Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 1000.-- jährlich.
Art. 6 Schlussbestimmungen
6.1 Diese Statuten können nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversamm-lung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Der Beschluss für eine Statutenrevision sowie die Annahme revidierter Statuten bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.2 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Haupt-versammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes mit Beschluss von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Falls der Verein aufgelöst wird, können die Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung mit Mehrheitsbeschluss über das Inventar und die finanziellen Mittel des Vereins verfügen.
Schlussbericht und Schlussrechnung müssen zusammen mit den übrigen Vereinsakten zehn Jahre lang sicher aufbewahrt werden. Übrige Vereinsakten sind: Statuten, Mitgliederlisten, Protokolle, Buchhaltung inkl. Belege, Jahresrechnungen, Revisionsberichte.
6.3 Jedem Mitglied ist ein Exemplar dieser Statuten auszuhändigen. Es anerkennt durch seinen Beitritt diese Statuten.
6.4 Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft und ersetzen alle einschlägigen Beschlüsse, insbesondere die Statuten vom 25. Juni 1999.
Vorliegende Statuten wurden genehmigt von der Hauptversammlung des Sooler Chor vom 15. Februar 2019.
Sooler Chor
Die Präsidentin:
Nadja Bruhin
Die Aktuarin:
Bettina Bleichenbacher
Anhang
zu den Statuten des
Sooler Chor
Die Bestimmungen des Anhangs können durch die Hauptversammlung jederzeit mit einfachem Mehr abgeändert werden.
A Absenzen
A.1 Die Aktuarin führt die Absenzenliste über die präsenzpflichtigen Anlässe (s. Statuten, Art. 2.5).
A.2 Die Teilnahme an offiziellen Anlässen des Glarner Kantonal Gesangsvereins (DV, Präsiden-tenkonferenz etc.) zählt für die Probenstatistik, ebenso die freiwillige Teilnahme an Gesangsvorträgen des Glarner Kantonal Gesangsvereins (Näfelser Fahrt, Gesangsfeste etc.).
A.3 Mitglieder, die während eines Jahres 0-3 Absenzen aufweisen, erhalten eine Anerkennung.
B Aufgabenverteilung
B.1 Zur Entlastung des Vorstandes werden verschiedene Aufgaben von Mitgliedern übernommen. Diese werden an der Hauptversammlung bestimmt.
Insbesondere folgende Aufgaben fallen darunter:
- Organisation von gesanglichen Anlässen
- Organisation der Reise
- Pressechef / Pressechefin
- Führung der SUISA-Liste
- Webmaster für die Homepage
- Bibliothekar / Bibliothekarin (verwaltet die Noten und führt darüber ein Verzeichnis)
Genehmigt von der Hauptversammlung vom 15. Februar 2019.
Sooler Chor
Die Präsidentin:
Nadja Bruhin
Die Aktuarin:
Bettina Bleichenbacher