Dorfverein Sool
Statuten 2010
Art. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
____________________________________________________________________________
1.1 Der Dorfverein Sool, gegründet am 18. Juni 2010 mit Sitz in Sool ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.2 Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind folgende:
Der Dorfverein Sool unterstützt und fördert den Erhalt der dörflichen Gemeinschaft sowie die Integration in die Gemeinde Glarus-Süd
· Er unterstützt
und koordiniert die bestehenden Vereine.
· Er
veranstaltet Anlässe verschiedener Art.
· Er fördert
aktiv das Sammeln und Aufbewahren von Gegenständen, Bildern, Dokumenten usw. aus der 800-jährigen Geschichte der Dorfgemeinschaft Sool.
· Er macht die
Sammlung zugänglich für Interessierte.
· Er unterstützt
die Aufbereitung der Geschichte der Gemeinde Sool.
· Er vertritt die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner des Dorfes Sool im Rahmen der bestehenden bürgerlichen Rechte in der Gemeinde Glarus-Süd.
Art. 2 Mitglieder
____________________________________________________________________________
2.1 Der Verein besteht aus:
Aktivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Passivmitgliedern
2.2 Aktivmitglieder können werden:
a) Alle Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben
b) Juristische Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
2.3. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt durch die Bezahlung des ersten Jahresbeitrages.
2.4 Passivmitglied ist jedermann, der den jährlichen Passivbeitrag entrichtet. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht im Verein.
2.5 Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, oder dem Ansehen des Vereins schaden, können auf Antrag von der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2.6 Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Der Austritt als Aktivmitglied soll durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten/die Präsidentin erfolgen. Die Passivmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Passivbeitrages.
2.7 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen und jegliche andere finanzielle Leistungen des Vereins.
2.8 Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden:
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
- Mitglieder, die dem Verein während 25 Jahren angehört haben.
Art. 3 Organisation
____________________________________________________________________________
3.1 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
3.2 Die Vereinsorgane sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
3.3 Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise im Frühjahr jedes Kalenderjahres statt. Sie ist zuständig für die folgenden statutarischen Geschäfte:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Appell
4. Protokoll der letzten Hauptversammlung
5. Jahresbericht
6. Jahresrechnung, Budget
7. Jahresprogramm
8. Festsetzung des Jahresbeitrages
9. Mutationen, Ehrungen
10. Anträge
a) des Vorstandes
b) der Mitglieder
11. Wahlen
a) des Präsidenten/der Präsidentin
b) des Vorstandes
c) der Revisoren/Revisorinnen
d) evtl. weiterer Beauftragter
12. Allfälliges
3.4 Die Durchführung der Hauptversammlung muss den Vereinsmitgliedern spätestens 14 Tage vor der Abhaltung durch Zirkular, unter Nennung der Traktanden, bekanntgegeben werden.
Nach ordnungsgemässer Bekanntgabe ist die Hauptversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
3.5 Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich einzureichen. An jeder Hauptversammlung können Anträge zuhanden der nächstfolgenden Hauptversammlung gestellt werden.
Anträge auf Änderung der Statuten sind bis spätestens 30 Tage vor dem Versammlungsdatum dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich einzureichen.
3.6 Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird auf Anordnung des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen.
3.7 Sämtliche Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Es entscheidet das grössere Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. In allen anderen Fällen stimmt der Präsident/die Präsidentin nicht.
3.8 Jedes Mitglied hat an der Vereinsversammlung folgende Stimmrechte:
Natürliche Personen haben eine Stimme
Juristische Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften haben zwei Stimmen.
Art. 4 Der Vorstand
_______________________________________________________________________
4.1 Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
Präsident/Präsidentin
Aktuar/Aktuarin
Kassier/Kassierin
Weitere Vorstandsmitglieder sind ohne weiteres wählbar.
Der Präsident/die Präsidentin wird von der Hauptversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Ein Vorstandsmitglied wird zum Vizepräsidenten/zur Vizepräsidentin bestimmt
4.2 Die Amtsdauer des Vorstandes dauert 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind immer wieder wählbar.
4.3 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und überwacht den Vereinsbetrieb.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
4.4 Der Präsident/Die Präsidentin organisiert und leitet die Vereinstätigkeit, die Vorstandssitzungen, Versammlungen usw.. Er/Sie verfasst den Jahresbericht. Er/Sie unterzeichnet wenn nötig kollektiv mit einem Vorstandsmitglied.
Bei Abwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin übernimmt der Vizepräsident/die Vizepräsidentin die Leitung des
Vereins mit den gleichen Rechten und Pflichten.
4.5 Der Aktuar/die Aktuarin führt das Protokoll und erledigt die Korrespondenzen des Vereins.
4.6 Der Kassier/die Kassierin verwaltet das Vereinsvermögen und regelt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
An der Hauptversammlung legt er/sie alljährlich Bericht ab.
4.7 Die Rechnungsrevisoren/revisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand. Sie erstatten jeweils der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
Rechnungsrevisoren und -revisorinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 5 Finanzielles
______________________________________________________________________
5.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5.2 Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis Ende April des laufenden Vereinsjahres zu entrichten. Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
5.3 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen von Behörden und anderen Institutionen, Einnahmen aus Anlässen, Spenden usw.
5.4 Der Vorstand ist für alle ordentlichen Ausgaben zuständig, sowie für ausserordentliche Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 1000.-- jährlich.
Art. 6 Schlussbestimmungen
_______________________________________________________________________
6.1 Diese Statuten können nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
6.2 Die Auflösung des Vereins kann nur mit Beschluss von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen.
6.3 Ein allfälliges Vermögen sowie die gesamten Akten und Sachwerte sind bei Auflösung des Vereins der Gemeindeverwaltung in Aufbewahrung zu geben, bis ein neuer Verein mit ähnlichem Zweck und Sitz in Sool gegründet worden ist. Geschieht dies nicht innert fünf Jahren seit der Auflösung, fallen das ganze Vermögen und die Sachwerte an die zuständige Gemeinde zur Verwendung im Sinne von Art. 1.2
6.4 Diese Statuten werden auf der Homepage des Dorfvereins Sool veröffentlicht. Sie können auch beim Aktuariat bezogen werden.
6.5 Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Vorliegende Statuten wurden genehmigt von der Gründungsversammlung des Dorfvereins Sool am 18. Juni 2010.
Der Präsident: Der Aktuar:
F. Baumgartner Stefan Britsch